K0|||||^ 1435 7039 Zentralorganisation für einen dauernden Frieden. Sekretariat: Theresiaslrtal SI, Haag. INTERNATIONALËR STUDIEN-KONGRESS. BERN, 1916. Apologetische und kritische Bemerkungen zu dem von dem niederlandischen Comité ausgearbeiteten Entwurf eines allgemeineti Vertrages über die friedliche Regelung internationaler Konflikte Prof. Dr. HEINRICH LAMMASCH (OESTERREICH.) MARTINUS NIJHOFF 1917 VAN BERESTEYN van Stolkweg 31 DEN HAAQ. VON BAAG 3 H. LAMMASCH. sikompromiss), ersetzt werden kann. (Art. 18). Auch die Bedingungen, unter denen dieses Quasikompromiss von der cour abgeschlossen werden kann, scheinen mir im Vergleiche mit Art. 53 der Friedensakte 1907 zweckmasziger formuliert. TErnste Bedenken j edoch habe ich gegen die Zusammensetzung derOrgane des Schiedsgerichtes und gegen dievon%1^T^zA^élassene Appellation. Nach dem Entwurfe entscheidet der Schiedsgerichtshof ent weder als Plenum (cour), oder als Kommission, oder als bureau présidentiel. Das Plenum entscheidet ins besondere über Feststellung des Quasikompromisses (Art. 17, 18 u. 19, womit jedoch Art. 26 nicht übereinstimmt, was doch wohl gegenüber Art. 17 bis 19 ein Redaktionsversehen ist. Oder sollteder Ausdruck „cour" in Art. 17 bis 19 in dem Sinne gemeint sein, wie in Art. 16?). Meines Erachtens ist es richtig, für das Verlangen nach einem Quasikompromiss und die Entscheidung darüber noch grössere Garantien zu fordern als für die Entscheidung in der Hauptsache. Denn die Aufstellung eines Quasikompromisses erfolgt gegen den Willen der einen Partei; sie legt ihr die Pflicht auf, sich gegen ihren Willen in das Verfahren einzulassen. Dadurch begründet sie einen schwereren Eingriff in die Souverainitat der Partei als die Entscheidung in der Hauptsache, die in einem Verfahren ergeht, in das die Partei sich freiwillig eingelassen hat, oder in das sich einzulassen, sie eben schon durch den früheren Spruch vèrpflichtet worden war. Die Aufrichtung des Quasikompromisses ist die ein- H. LAMMASCH. 4 zige, eigentlich richterliche Aufgabe, die dem Plenum zugeteilt ist. Seine anderen Aufgaben, die Wahl des bureaus, die Ausarbeitung der Gesch&ftsordnung sind mehr administrativer Natur. (Welche Aufgabe, die auf Berufung des Prasidenten zusammentretende ausserordentliche Sitzung des Art. 15 haben soll, ist nicht gesagt). (Art. 20 ist nur die Folgerung aus der in Art. 18 der cour zugesprochenen Aufgabe; um diese zu erfüllen, muss die cour natürlich selbst über ihre Kompetenz entscheiden können). Ist nun das Plenum für die Aufrichtung des Quasikompromisses, a. n. für den Ausspruch, der andere Staat müsse sich in das Verfahren einlassen, ein geeignetes Organ? Gewisz nicht. Dafür ist das Plenum vielzu schwerfallig. Es besteht aus einer groszen Zahl von Mitgliedern. die zum Teil ihren Wohnsitz weitab vom Haag haben. Wie lange dauert es, bis man von der pazifischen Küste Süd-Amerikas nach Holland kommt! Das Verfahren würde also unter Umstënden sehr veizögert. Meines Erachtens müsste diese Funktion einem anderen Organ übertragen werden. Der Kommission, die in der Hauptsache zu entscheiden hat, kann man diese prajudicielle Entscheidung aber nicht übèrweisen. Der Voraussetzung nach leugnet ja die eine Partei ihre Einlassungspflicht. Es würde daher schwerhalten, die von ihr bestellten Mitglieder der cour nach Art. 21 zur Kommissionsverhandlung über die Einlassungspflicht heranzuziehen. Freilich bestimmt Art. 23 sehr vorsichtig, dasz Mitglieder der Kommission auch dann, wenn der sie ernennende Staat H. LAMMASCH. 16 wird zunachst wohl an der Annahme eines so viel weiter genenden Vorschlags zweifeln. Wird nicht etwa der Staat, der sich vor dem Vermittlungsrate einleisst, besorgen müssen, dasz wenn die Vermittlung nicht gelingt, er spater den Krieg unter ungünstigeren Bedingungen werde führen müssen, als wenn er sofort losgeschlagen hatte ? Wird er nicht dadurch den Vorteil verloren haben, den er aus seinem Vorsprung aus den Rüstungen hatte ziehen können? Werden nicht deshalb jene Staaten, die ihre Hoffnungen auf die Wucht ihr es Schwertes setzen, diesem Vorschlage solange als möghch wiederstrebenmüssen? Gerade darin aber, dasz die KriegserldSrung nicht ganz plötzhch als Blitz aus heiterem Himmel erfolgen könne, dasz der Telegraph ausgeschaltet sei, wenn es sich um die Entscheidung über Krieg oder Frieden handelt, gerade in der Gewahrung einer Frist, wahrend deren alle auf den Frieden hmstrebenden Krëfte sowohl in den vom Kriege bedrohten Vólkern, als in den unbeteiligten Staaten, einen letzten und darum energischesten Versuch machen werden, den Krieg abzuwenden, liegt der hauptsacldichste Vorzug des ganzen Vorschlages. Auf ihn zu verzichten, ist daher unmöghch. *) Wird nun der vorherzusehende Widerstand unüberwindhch sein? Ich wage zu hof f en, dasz es, wenn auch nicht sofort so doch allmahlich mögüch sein *) Keinesfalls aber ist es notwendig, die Staaten wahrend dieser Frist zur Einstellung der Rüstungen zu verpflichten. Im Gegenteil; deren gesteigerte Fortdauer wird einen Vorgeschmack der Lasten des Krieges darstellen und dadurch den Wunsch nach Erhaltung des Friedens nur starken. H. LAMMASCH. 40 derstande gegen dieselbe vermindert. Sie ware besonders wichtig für Falie in denen die ökonomischen Interessen einflussreicher Kreise der Gesellschaft berührt sind, die alles in Bewegung setzen werden um die öffentliche Meinung gegen die Ausführung einer ihnen ungünstigen Entscheidung aufzuhetzen. Die Geschichte des Alabama und Alaska Schiedsspruches zeigt, dass sie auch für andere Fëlle von Nutzen sein könnte. II. Der internationale Verstandigungsrat. Art. 1. (87) Der Verstandigungsrat besteht aus den von den vertragschliessenden Machten ernannten Mitgliedern. Jeder Staat ernennt mindestens 4 und höchstens 6 Mitglieder für die Dauer von je 6 Jahren. Zwei Monate vor Ablauf dieser Zeit erfolgen die neuen Ernennungen. Wiederernennung ist zulëssig. Diplomaten des aktiven Dienstes, MitgUeder des Schiedsgerichtshof es und des Oberprisengerichts können nicht zu MitgUedern des Verstandigungsrates ernannt werden und auch nicht dessen MitgUeder bleiben. Art. 2. (90) Der Verstandigungsrat wahlt mit Stimmenmehrheit seinen Prasidenten und 2 Vizeprasidenten für je 3 jahre. Bei dieser Wahl hat jeder Staat nur eine Stimme. Das stimmberechtigte MitgUed wird von seiner Regierung bezeichnet. Zur Giltigkeit der Wahl ist mindestens V» der abgegebenen Stimmen notwendig. 45 H. LAMMASCH. stück muss der Gegenpartei in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Art. 24. Die Verhandlungen finden im Gegenwart der Vertreter beider Parteien, unter Ausschluss der Oeffentlichkeit statt, wenn nicht beide Parteien mit ihrer Oeffentlichkeit einvetstanden sind. Art. 25. Das standige Kommite ist berechtigt eines seiner Mitglieder als Friedensanwalt zur Teilnahme an den Verhandlungen, nicht aber an der Abstimmung, zu entsenden. Der Friedensanwalt geniesst die diplomatischen Privilegiën. Der Friedensanwalt hat das Recht, Fragen zu stellen und um AufklSrungen zu ersuchen. Die befragte oder ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, zu antworten oder dem Ersuchen stattzugeben. Die Weigerung wird im Protokolle vermerkt. Zur Wahl des Friedensanwaltes ist mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Art. 26. Ueber die Verhandlungen wird ein eingehendes Protokoll geführt, das von den Mitgüedern der Kommission, vom Generalsekretar (ausser wenn er einer der Parteien angehört) und von den fungierenden Sekretaren bezw. Sekretarstellvertretern authentisiert wird. Art. 27. Nach jeder Sitzungverfasst die Kommission einen Auszug aus diesem Protokolle, der von den in Art. 26 bezeichneten Personen authentisiert wird. Den Parteien steht es frei, diesen Auszug zu veröffentlichen. Die vertragschliessenden Machte verpflichten sich, andere Mitteilungen über die Verhandlungen als das Protokoll oder diesen Auszug nicht H. LAMMASCH. 46 früher als 30 Tage nach Gestattung des Gutachtens zu erlauben. Kritiken dieses Berichtes in Druckschriften, oder öffentlichen Versammlungen sind bis nach Ablauf der 3otagigen Frist nach Erstattung des Gutachtens verboten. Kritiken in parlamentarischen K örperschaften sind innerhalb dieser Zeit von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen sind zu bestraf en. Inlandische und auslandische Druckschriften, die diesen Verboten zuwiderlaufen, sind zu unterdrücken. Art. 28 Abberufung von Kommissionsmitgliedern durch die sie ernennende Partei ist unter gleichzeitiger Ernennung eines Ersatzmannes aus der Zahl der Mitglieder des Verstandigungsrates gelassig. Der Ersatz ausfallender MitgUeder der Konunission erfolgt innerhalb einer Woche in derselben Weise, in der das zu ersetzende MitgUed bestellt worden war. Im Falie der Versaumnis dieser Frist besteUt das standige Kommite den Ersatzmann. Abberufung des Obmannes ist unzulassig. Art. 29 Zu einem Gutachten und zu Ratschlagen, die als solche des Verstandigungsrates gelten sollen, ist Stimmeneinhelligkeit der Kommission notwendig. Das Gutachten und die Ratschlage werden vom standigen Kommite den Parteien mitgeteilt und 24 Stunden spater veröffenthcht. Gelingt es nicht, Stimmeneinhelligkeit zu erzielen, so werden die Gutachten 47 H. LAMMASCH. und Ratschlage der einzelnen Kommissionsmitglieder vom standigen Kommite mitgeteilt und veröffenthcht. Die Regierungen der beteüigten Staaten dürfen die abgegebenen Gutachten und Ratschlage nicht gesondert, sondern nur in ihrer Gesamtheit veröffentlichen. Sie sind verpflichtet auch die private Veröffentlichungen abgesonderter Gutachten und Ratschlage zu bestraten und zu unterdrücken. Art. 30. Innerhalb der ersten 30 Tage nach Erstattung des Gutachtens beziehungsweise der Gutachten ist dessen Kritik in Druckschriften und öffentlichen Versammlungen verboten Art. 27 Abs. 4—6 finden Anwendung. Art. 31. Die Gutachten und Ratschlage binden die Parteien nicht. 30 Tage, nachdem entweder das Gutachten des Vermittlungsrates, oder die Gutachten und Ratschlage der einzelnen MitgUeder der Kommission vom standigen Kommite veröffenthcht worden sind, erhalten die Parteien volle Freiheit des Handelns. III. Sanktion. Art .1. Die vertragschliessenden Machte verpflichten sich, wenn ein Vertragstaat gegen über einem anderen, die ihm nach Art. III obhegende Pflicht verletzen soUte und sich weder vor dem Schiedsgerichte, noch vor dem Vermittlungsrate einlassen würde, 1. alle etwa mit ihm geschlossenen Allianzvertrage als aufgehoben anzusehen, H. LAMMASCH. 48 2. ihren Untertanen jede Art der Unterstützung jenes Staates wahrend des Krieges zu verbieten, 3. ihren Untertanen jede Art der Unterstützung von dessen Gegner wëhrend des Krieges zu gestatten, 4. von dem vertragsbrücbigen Staate jeden Ersatz des durch den Krieg ihnen oder ihren Angehörigen erwachsenen Schadens nach Beendigung des Krieges zu fordern. Art. 2. Die vertragschliessenden MSchtesind bereit, im Falie, dass eine diesem Vertrage nicht beigetretene Macht gegen eine andere, sei es, dass diese diesem Vertrage beigetreten w3re oder auch nicht, Feindseligkeiten eröffnet, ohne die Differenz vorher der Vermittlung anderer Machte oder einem dem internationalen Vermittlungsrate analogen Organe unterbreitet zu haben, gemeinsam die Frage zu erwagen, ob sie auch diesem Staate gegenüber das in Art. 1 bezeichnete Verhalten einschlagen sollen. In dem Falie, dass ein übereinstimmender Beschluss hierüber nicht zustande kommen sollte, behalt sich jede der vertragschliessenden Machte das Recht vor, für sich allein oder mit andren Vertragsm ach ten zusammen in der in Art. 1 bezeichneten Weise gegen jenen kriegführenden Staat vorzugehen. 5 H. LAMMASCH sie von der cour abberufen sollte, nicht aufhören, dieser Kommission anzugehören. In diesem Falie aber gehören die Betreffenden der Kommission doch noch kaum an, sondern sollen sie erst in sie eintreten. Und wenn man auch dem Staate das Recht abspricht, sie an dem Eintritte zu hindern, hatte doch die Cour kein Mitteljjhre Teilnahme an der Verhandlung zu erzwingen, wenn sie, vielleicht unter einer gewissen Souce violence ihrer Regierung, nicht kommen wollen. Ist nun also für die Entscheidung über die Einlassungspflicht (für die Aufrichtung des Quasikompromisses) weder das Plenum, noch die Kommission geeignet, so muss für diese Aufgabe ein besonderes Organ geschaffen werden. Am besten geeignet scheint mir dafür das, allerdings zu verstarkende undJm moxhijzierenjie^ JEjtUreajj,nj.ésidentiel. Dessen Verstarkung und dessen veranderte Zusammensetzung dürfte übrigens auch aus einem anderen Grunde, der nun zunachst betrachtet werden soll, unvermeidlich sein. Nach Art. 21 besteht die Ejnzelkommission aus je 2 von vornherein bestimmten Mitgliedern der Streitteile unter dem Vorsitze eines aus einem dritten Staate berufenen Prasidenten. Bei dieser Zusammensetzung entscheidet eigentlich der Obmann als Einzelrichter. Er ist der einzige Umparteiische (umpire). Die anderen 4 Mitglieder der Kommission sind weniger Richter, als viëïmehr Vertreter ihres Staat es. Die Bedenken, welche ich gegen die Berufiing von Nationalen als Schiedsrichtern grundsatzlich hege, habe ich in meinem Buche "Schiedsgerichtsbarkeit" (Stier-Somlo, Handbuch des Völkerrechts III Bd. 3 Abt. S. 123 f. f.) auseinander- 7 H. LAMMASCH. enthalten müssen. Das Bureau besteht nach Art. 6 nur aus drei Mitgliedern. Nun ist es aber nicht ausgeschlossen, dasz zwei Mitglieder des Bureaus den Streitteilen angehören. Dann entscheidet der dritte allein. Und wie, wenn dieser einem Staate angehört, der mit einem der Streitteile verbündet ist? Für unparteiische Wahl des Vorsitzenden ware vielleicht am besten vorgesorgt, wenn man die Zahl der MitgUeder des Bureau présidentiel wesentlich vennehren und den Parteien ein Ablehnungsrecht gegen jene MitgUeder geben würde, deren Umparteilichkeit nicht vollkommen zweifellos ist. Ich würde vorschlagen, dieses Bureau zu einem standigen Kommité zu erweitern, das aus etwa 11,13 oder 15 Mitglïectern bestünde, den drei Prasidenten, und 5710 oder 12 aus dem Plenum gewahlten Mitgliedern, die alle aus verschiedenen Staaten herstammen müssen. Ist ein Staat in dem Kommité bereits vertreten, so ware die Wahl eines zweiten Mitgliedes aus diesem Staate ungiltig. Für die Wahl des Obmannes der Kommission würde nun jeder Partei das Recht zukommen, je 4, 5 oder 6 Mitglieder des Komités abzulehnen. Die hinach überbleibenden 3 MitgUeder des Kommités hatten den Obmann der Kommission zu wahlen. Würden die Parteien ihr Ablehnungsrecht nicht vollstandig ausüben, so dasz etwa eine gerade Zahl von KommitémitgUedern übrig büebe, so hatte das Los zu entscheiden wer ausscheiden musz. Art. 22 Abs. 2 bis 4 könnten hinach entfallen. FreiKch ginge durch das oben vorgeschlagene System, die Kommissionen zusammenzusetzen, ein Vorteil verloren, den Art. 21 anstrebt und auf den der H. LAMMASCH. 8 Entwurf offenbar Wert legt: Die automatische Zusammensetzung der Kommission hinsichtiich der 4 unmïttelbar von den Parteien zu bestellenden MitgUeder. Der Umstand aber, dasz auf diese Weise für die UnparteiUchkeitbessergesorgt ist, überwiegt meines Erachtens jenen Nachteil. Wül man ganz sicher gehen, dasz das Gericht wirkUch u. zw. rechtzeitig zustande komme, so könnte man, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monates die Richter in der vorbenannten Weise bestellt haben soUten, die Berufung der fehlenden Schiedsrichter ebenso wie die des Obmannes dem standigen Kommité übertragen. ... In analoger Weise wie der Obmann aus dem Kommité berufen wird, wenn sich die Parteien über ihn nicht geeinigt haben, soüte meines Erachtens auch jene dreigüederige Kommission zusammengesetzt werden, die über die Frage der Einlassungspflicht (den Abschluss des Quasikompromisses) entscheidet. Würde eine Partei ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben, so würden die ihr zustehenden AusschUessungen durch das Loos erfolgen. Ausser der BesteUung des Obmannes und der Wahl jener Kommission, die über die Einlassungspflicht entscheidet, dürfte es zweckmaszig sein dem standigen Komm^auch die Entscheidung über die Verhandlungssprache zu übertragen wahrend der Entwurf diese* ÉntscSeidung für den Fall, dasz das Kompromiss die Sprachenfrage nicht geregelt hatte, der in der Hauptsache berufenen Kommission übertragen wül (Art. 27). Wenn die Kommission selbst über diese prajudicieUe Frage entscheiden muss, Uegt die Gefahr 9 R. LAMMASCH. nahe, aus der Art dieser Entscheidung schon auf die Beurteilung der Hauptsache zu schliessen und die Unparteüichkeit der Kommission zu verdachtigen. Schliesslich könnte das stSndige Kommité noch berechtigt werden, Vorschlage zur Reform des Völkerrechts zu machen mï3'damit den künftigen Haager Konferenzen vorzuarbeiten. Eine principielle Frage ist noch zu beantworten, bevor in weitere Details eingegangen werden kann. Sollen die vertragschliessenden Staaten verpflichtet sein in allen Fallen arbitrabler Differenzen gerade den durch diese Konvention einzusetzenden Schiedsgerichtshof anzurufen? Soll ihhen nicht die Möglichkgjt belassen bleiben auch ein "freies" SchiedsgericM^n^setzen, wenn sie dieses luT'zweckdienlich erachten? Sollen sie gehindert sein, in einer Tarifsdifferenz z.B. drei oder fünf ihnen vertrauenswürdige Fachmanner zu Schiedsrichtern zu bestellen, weil sie solche unter den Mitgliedern der Cour nicht finden? Dies zu ermöglichen, ist einer der Hauptzwecke des sogenannten summarischen Verfahrens nach Art. 87, F. A. wahrend der entsprechende Art. 54 des Entwuffes auch in diesem Verfahren die Streitteile auf die Mitglieder der Cour als Schiedsrichter beschrankt. Warum soll man aber der freien Bewegung der Staaten in dieser Richtung Schranken setzen? Ein Grand hiefür könnte allenfalls in der Besorgnis üegen, dasz die Streitteile sich zunachst, vielleicht sogar nur scheinbar, darüber einigen würden, ihre Differenz einem solchen freien Schiedsgerichte zu überweisen, dasz sie sich aber dann spater uber die Auswahl der KONINKLIJKE BIBLIOTHPp^ i l 1 GESCHENK VAN ^5 I I 7138 - '82 APOLOGETISCHE UND KRITISCHE BEMERKUNGEN ZU DEM VON DEM NIEDERLAENDISCHEN COMITÉ AUSGEARBEITETEN ENTWURF EINES ALLGEMEINEN VERTRAGES UEBER DIE FRIEDLICHE REGELUNG INTERNATIONALER KONFLIKTE VON Prof. Dr. HEINRICH LAMMASCH, OESTERREICH. Das Ziel, das der Entwurf sich steekt, ist es, für jede Art internationaler Differenzen Mittel zu ihrer friedlichen Schlichtung zu finden. Dieses Ziel ist ein so erhabenes aber auch so schwieriges dasz es mir als die Pflicht eines jeden scheint, der sich theoretisch oder praktisch mit solchen Fragen beschaftiget hat, zur Ausgestaltung des Entwurf es und zu dessen Verwirklichung mitzuarbeiten. Die Verfasser des Entwurf es gehen von der Erkenntnis aus, dasz man von den Staaten nicht die Unterwerfung aller Streitigkeiten unter ein Schiedsgericht verlangen könne. Darum schlagen sie Schiedsgerichte nur für eine bestimmte Gruppe von Differenzen vor, wahrend sie für alle anderen, und darunter gewisz für die schwersten FSlle von Konflikten, eine andere Art ihrer Beilegung beantragen. Diese soll nicht unter allen Umstanden zu einer die Parteien verpflichtenden Austragung des Streites führen, sie soll den Staaten den Weg zur Selbsthilfe für die alleraussersten Falie nicht ganz versperren. Durch diese Konzession hoffen H. LAMMASCH. die Verfasser des Entwurfes die Zustimmung der Staaten leichter zu gewinnen. Der Krieg soll nicht unmöglich, wohl aber möglichst unwahrscheinlich gemacht werden. Die Art, wie der Entwurf die arbitrablen Falie von jenen scheidet, für die der Weg des Ausgleiches der entsprechendere ist, bedeutet einen groszen Fortschritt gegenüber der bisher üblichen Umgrenzung der vor Schiedsgerichte gehörenden Falie. Der Entwurf weist namlich ebenso wie der von Lord Bryce und Dickinson dem Schiedsgerichte nicht nur die Streitigkeiten über die Auslegung eines zwischen den Parteien geschlossenen Staatsvertrages zu, sondern auch solche über Auslegung irgend einer Regel des zwischen ihnen geitenden wwgeschriebenen Völkerrechts und unterstellt zweitens dem Schiedsgerichte auch noch die Frage der Entschadigung wegen Verletzung von Normen des geschriebenen oder ungeschriebenen Völkerrechts. (Art. 16). (Redaktionell würde es sich vielleicht empfehlen diesebeidenKategorien scharfer auseinander zu halten. Auch scheint mir die Fiktion, die der letzte Satz des zweiten Absatzes ausspricht, entbehrhch und, wie jede Fiktion, eher nachteilig. Ich würde vorziehen, den ersten Satz des zweiten Absatzes als alinea 3 den beiden vorhergehenden Satzen anzuschlieszen). Ebenso bin ich damit einverstanden, dasz zur schiedsgerichtlichen Entscheidung im allgemeinen, ein Kompromiss der Parteien vorausgesetzt, dasz aber unter Umstanden dieses Kompromiss durch ein, auf Verlangen nur einer Partei ergehendes Einlassungsdekret des Schiedsgerichtshofes (das sogenannte Qua- H. LAMMASCH. 6 gesetzt. Nationale Schiedsrichter wie George Gray und Sir Charles Fitz Patrick im Falie der nordatlantischen Fischereien oder Lord Alverstone im Alaskafall waren, sind leider nicht die Regel, sondern können nur Ausnahmen sein. Ein weitergehendes Zugestandnis, als Art. 45 Abs. 3 der Friedensakte von 1907 für die nationalen Schiedsrichter macht, (je ein nationaler Schiedsrichter ia^JÜchterkollegiumyk^ntëïch nicht zugeben. Aber nicht nur aus den Streitteilen selbst sollen der dritte und der vierte Schiedsrichter nicht berufen werden durf en, sondern auch nicht aus der Reihe jener Machte, die mit den Streitteilen in einem offenkundigen Bündnisse stehen. Am besten schiene es mir, wenn jede Partei ausser ihrem Nationalen, noch ein von einer anderen Macht ernanntes Mitglied der cour in die Kommission berufen würde und wenn jedem Streitteile das Recht zustande, 4 oder 5 Machte auszuschlieszen, aus deren Angehörigen sein Gegner den Schiedsrichter nicht berufen darf. Am allerwichtigsten ist, wie auch der Motivenbericht anerkennt, die vollkommene Unbefangenheit und volle Vertrauenswürdigkeit des Obmannes. Wenn er auch nach dem eben vorgeschlagenen Sjystem nicht jene geradezu beherrschende Stellung haben würde wie nach Art. 21 des Entwurfes, so besitzt er doch unter allen Umstanden grossen Einflusz auf die Entscheidung. Die Wahl durch das nach Art. 6 zusammengezetzte Bureau scheint mir zur Sicherung seiner Unbefangenheit nicht für alle Falie auszureichen. Allerdings bestimmt Art. 22 dasz, wenn dem Bureau Mitglieder der Streitteile angehören, diese sich der Abstimmung über diese Wahl H. LAMMASCH. 10 Schiedsrichter, ins besondere über den Obmann, nicht einigen könnten und infolge dessen die Differenz zwischen ihnen unentschieden bliebe. Ungelöste Fragen können aber, wenn spater aus anderen Gründen eine feindselige Spannung zwischen den Staaten hinzukommt, deren Beziehungen zu einander so völlig vergiften, dasz auch der Vermittlungsrat den Frieden nicht mehr herstellen könnte. Dieser Gefahr kann aber dadurch begegnet werden, dasz die Streitsache an die Cour übergeht, wenn sich die Parteien nicht innerhalb einer bestimmten kuizen Frist z. B. eines Monates über die Bestellung aller Schiedsrichter, die sie nicht der Cour entnehmen wollen, geeinigt haben. Nach den oben entwickelten Vorschlagen w&re die ganze richterüche Tëtigkeit der Cour ihren Organen übertragen. Das Plenum brauchte erst nach Ablauf der Funktionsperiode des Art. 4 zusammenzutreten um ein neues standiges Kommité zu wahlen. Die Funktionsperiode möchte ich j edoch nicht, wie der Entwurf, mit 12 Jahren bemessen, sondern nur mit 6, oder höchstens mit 10 Jahren. Die MitgUeder des standigen Kommité's werden ja meist höheren Alters sein. Vakanzen werden sich also nicht selten schon in einigen Jahren in grösserer Zahl ergeben. Einzelne Lücken, die der Tod oder schwere Krankheit in die Reihen der MitgUeder gerissen, können ja wohl durch schriftliche oder telegraphische Nachwahlen ausgefüllt werden. Gegen allzugrosse StirnmenzerspUtterung, deren Gefahr in Ermanglung einer Vorbesprechung bei schriftlichen Wahlen noch grösser ist als bei mündüchen, müsste dadurch vorgesorgt werden, dasz die rela- II H. LAMMASCH. tive Majoritat der Stimmen nicht genügt, sondern nur derjenige als gewahlt gelten kann, der ausserdem zummindesten etwa ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhièlt. In Ermanglung dieser Stimmenzahl müsste eine neue Wahl stattfinden. Alle sechs Jahre aber sollte meines Erachtens noch vor völhgem Ablauf der Wahlperiode die Möglichkeit einer Erneuerung des ganzen Kommités durch einen Wahlgang in Anwesenheit aller Konmiissiomsmitglieder gegeben sein. Wiederwahl selbstverstandhch zulassig. Mit Rücksicht auf den von rnir vorgeschlagen Modus der Wahl in die Einzelkomnüssionen würde es meines Erachtens genügen, wenn ieder Staat zwei MitgUeder der Cour ernennt. An der Zuïassigkeïi! der fiërufung von 4 Mitgliedern soll aber nicht gerüttelt werden. Allerdings aber dürfte es nicht allen Staaten möglich sein, so wie der Entwurf es wül, zwei Mitglieder und ausserden noch zwei Ersatzmanner zu ernennen, ohne das Niveau ihrer Quaüfikation herabzudrucken. Da die MitgUeder des standigen Kommités zur Residenz im Haag verpflichtet sein müssten, waren ihnen die in Art. 8 den Vizeprasidenten zugesprochenen Gehalte zu gewahren. Die Gesamtkosten würden sich durch diesen Vorschlag kaum vermehren ja eher vermindern, weü die Gehalte der übrigen MitgUeder der Cour entfallen können und sie nur, wenn sie tatsachüch als Schiedsrichter funktionnieren den Anspruch auf die Taggelder des Art. 8 Abs. 2 hatten. Den Art. 9 Abs. 2 würde ich streichen und dafür allenfals die Reprasentationsgelder des Prasidenten und der 2 Vizeprasidenten etwas erhöhen. H. LAMMASCH. 12 Die ihnen obliegenden Ausgaben machen sie ja nicht im Interesse ihr es Staates, sondern in dem derGesammtheit. Aber nur nicht zu viel Reprasentation! Dadurch sollen sich die MitgUeder des Schiedsgerichtshofes von dem diplomatisch en Korps unterscheiden. Die Grimde welche mich bestimmen gegen die Zulassung einer Appellation (Art. 48) zu stimmen, habe ich in meinem Buche über dieRechtskraftderSchiedssprüche S. 129 u. ff. und in der GesamtdarsteUung in Stier-Somlos Handbuch S. 212 u.ff. ausführUch entwickelt. AUerdings erklart Art. 48 den Schiedsspruch nicht an sich für appellabel, sondern gewahrt er den Parteien nur das Recht, sich im Kompromiss eine Appellation vorzubehalten. Absolut verbieten kann man das freüich nicht. Aber ich halte es für bedenkUch die Aufmerksamkeit der Parteien ausdrückUch darauf hinzulenken. Denn Garantien für ein gerechteres Urteil als das erste war, kann ein Verfahren nach Art des Art. 48 nicht bieten. Unterscheidet sich doch das Appellationsverfahren von jenem in der eisten Instanz nur dadurch, dasz für jede Partei je drei ihrer Angehörigen im Schiedsgerichte sitzen statt zweier. Noch dazu werden in vielen FaUen einige von diesen Mitgliedern gerade mit Rücksicht auf eben diesen FaU ernannt werden, da diejenigen, welche in erster Instanz geurteilt haben, ausgeschlossen sind. Die richterUche Unbefangenheit wird also noch weniger gewahrt sein. II. Auszer dem Wege des Schiedsgerichtes zeichnet Art. 3 den Machten, die miteinander in einen 13 H. LAMMASCH. Konflikt geraten sind, noch einen anderen Weg vor, auf dem sie zu friedlicher Aüseinandersetzung kommen können. Diese zweite Alternative stellt der Verstdndigungsrat (Conseil de conciliation) dar, der dasjenige leisten soll, was die dipbmatischen Konferenzen bisher in manchen Fëllen geleistet, in anderen hingegen nicht zustande gebracht haben. Diesem Verstandigungsrate obliegt nach dem Entwurfe für alle FSlle die Aufgabe der Begutachtung, unter gewissen Voraussetzungen (Art. 105) aber sogar die der Entscheidung. „In einem solchen Verstandigungsrate ware ein neues Organ der Mediation geschaffen, das es ermöglicht, die Vermittlung obligatprisch zu machen. Die Staaten, die man bisher als die alleinigen Subjekte der Mediation ansah, scheuen begreiflicherweise vor der Verantwortung zurück, die sie durch Anbot oder Annahme der Vermittlung auf sich nahmen. Deshalb kann man ihnen weder in der einen noch der anderen Richtung eine Verpflichtung auferlegen. Nach dem Vorschlage des Comités Heemskerk-Loder oblage diese „friedensrichterliche" Mission nunmehr einer Kommission, in der Vertreter der Parteien unter der Leitung eines Unparteiïschen tatig waren. Wenn dieser Letztere auch einer dritten Macht angehöre, so würde er doch deren Verantwortlichkeit nicht engagieren und könnte er, ungehindert durch politische Rücksichten, einzig und allein „dans un esprit de conciliation'', seine Ratschlage erteilen (Vgl. hierüber den Bericht von Frau Bugge Wicksell, Recueil I 354). Der hauptsachliche Vorteil der geplanten Institution lage aber darin, dass durch Anrufung H. LAMMASCH. 14 Vermittlungsrates Zeit zur Abkühlung der Leidenschaften gewonnen ware. Darauf legen Alle, die sich für den Conseil ausgesprochen haben „das entscheidende Gewicht" (Vgl. auch schon Savornin Lohman, Gedachten over Oorlog en Vrede, den Haag 1914 p. 67). Gerade wegen dieses Momentes werden die auf den Verstandigungsrat bezüglichen Bestirnmungen des Entwurfes aber aller Wahrscheinlichkeit nach bei einigen Machten auf weit lebhafteren Widerspruch stossen als jene uber das Schiedsgericht. Diese Machte werden Bedenken tragen, hinsichtlich jener Falie die sie als nicht arbitrable ansehen, weil sie ihre Ehre oder ihre Lebensinteressen beriihren, sich zu einem Verhalten zu verpflichten, das ihnen die Möglichkeit verschliessen würde, wenn auch nicht überhaupt, so doch in dem ihnen als geeignet erscheinenden Zeitpunkte, für die Durchsetzung dieser Interessen mit der gesamten Staatsmacht einzutreten, d. h. den Gegner durch Krieg zu deren Anerkennung zu zwingen. Diese Bedenken werden noch dadurch verstarkt werden, dasz das Verfahren, in das sie sich einlassen sollten, unter Umstanden in einem Ausspruche seinen Abschlusz fande, dem sie sich wie einem Schiedsspruche unterwerfen müssten. Das Recht dazu werden sie in so heiklen Angelegenheiten einer Instanz nicht einrSumen wollem, die von ihnen unabhangig ist. Allerdings enthalt der Entwurf keine ausdrückliche Bestimmung darüber dasz die Staaten, deren Konflikt vor dem Verstandigungsrate verhandelt wird 15 H. LAMMASCH. bis zum Abschlusz dieser Verhandlungen verpflichtet seien, sich der Feindseligkeiten gegeneinander zu enthalten. Mit vollem Rechte aber hebt der Motivenbericht hervor, dasz die Verpflichtung, den Streit vor den Conseil zu bringen, jeder Bedeutung entbehren würde, wenn sie nicht den Verzicht auf das Recht, w&hrend der Dauer der Verhandlungen'sich zu schlagen, in sich enthalte. "Die erste Pflicht schlieszt die zweite in sich." Nur aus dem Grande lehnt der Entwurf es ab, ausdrücklich ein "Moratorium" für den Beginn der Feindsehgkeiten bis zum Schlusse der Verhandlungen vor dem Verrnittlungsrate aufzustellen, weil er eine solche ausdrückliche Festsetzung für überflüssig halt. Die Staaten sind also auch nach diesem Entwurfe ganz ebenso, wie nach jenem von Bryce und Dickinson verpflichtet, sich der Feindsehgkeiten bis zum Abschïüsse jenes Verfahrens zu .enthalten. Und dabei ist der Djyje£„jener Verhandlungen nicht einmal eine Grenze gezogen. Meines Erachtens ware es vorzuziehen, die aüenlings selbstverstandliche Pflicht des Aufschubes der Feindseligkeiten für die Dauer des Verfahrens ausdrücklich auszusprechen, sie aber auch zeitlich zu begrenzen, sodasz, wenn die Verhandlungen ungebührlich hinausgezogen würden, die Parteien die Freiheit ihres Handelns wieder erhielten. Die Frist eines halben Jahres dürfte hiefür angemessen sein. Wer sich erinnert, welchem Widerstande der so bescheidene russisch-niederlandische Antrag von 1907 zwischen Kriegserklarung und Kriegseröffnung eine Frist von 24 Stunden einzuschalten, begegnete, 17 H. LAMMASCH. wird, ihn zu brechen. Die Verhaltnisse liegen jetzt anders als 1907. Was damals ein Problem der juristischen Theorie gewesen ist, die möglichste Vermeidung des Krieges, ist durch die Leiden und Verluste nicht blosz der kriegführenden, sondern sogar auch der neutralen Staaten — mögen auch einzelne Individuen bisher ungeahnte Gewinne aus dem Leiden ihrer Mitmenschen gezogen haben — jetzt eine der allerwichtigsten praktischen Aufgaben der Gegenwart geworden, von deren glüchlichen Lösung das Wohl der Nationen, die Zukunft Europas abhangt. In erster Reihe setze ich meine Hoffnung auf die europaischen Machte zweiten Ranges, auf die Vereinigten Staaten von Amerika, und auf die A.B.C.Machte Süd-Amerikas. Für die ersteren und für die letzten ist der"Vorteil des Planes offenbar; er sichert sie gegen einen plótzlichen Ueberfall, auf den sie nicht vorbereitet waren. Die U. St. aber sind das Vaterland des Planes. Er gerit zurück auf einen Antrag Bartholdts von 1905 und Bryans auf der Londoner Konferenz der interparlamentarischen Union von 1906. Nachdem Bryan Staatssekretar geworden, machte er 1913 allen Machten den Vorschlag, mit Amerika Vertrage abzuschheszen, durch die sie sich gegenseitig verpflichten, bevor sie zu den Waffen greifen, alle ihre Streitigkeiten einer Kommission mit neutralem Vorsitzenden zur Begutachtung vorzulegen. Fast alle Staajen, auch Oesterreich-Ungarn und das Deutsche Reich, haben diesem Plane im Prinzipe zugestimmt; 30 europaische und amerikanistihe Staaten haben solche Vertrage mit den U. St. unterzeichnét, sechzehn von H. LAMMASCH. 18 ihnen sind bis zum i. November 1915 ratifiziert worden, darunter jene mit vier Groszmachten (Frankreich, Groszbritannien, Italiën und Ruszland). Man kann sich also wohl der Hoffnung hingeben, dasz die Vereinigten Staaten ein Prinzip, das sie in so vielen EinzeTvertragen anerkannt haben, auch in einem Kollektiwertrage nicht ablehnen werden. Als Symptom dafür kann man es wohl ansehen, dasz der Exprasident Taft mit Energie dafür eingetreten ist und dasz der Verband der amerikanischen Handelskammern am 17. Januar 1916 mit der imposanten Mehrheit von 744 gegen 28 Stimmen beschlossen hat, die Regierung aufzufordern, sie möge die Initiative zur Schaffung eines internationalen Council of conciliation ergreifen. VieUicht werden aber doch auch einzelne europaische Groszmachte, durch die Erfahrungen des Krieges belehrt und durch die Rücksicht auf die Stimmungen ihrer Völker bewogen werden, die einseitig militarischen Bedenken, die sie 1907 bei der Ablehnung des russisch-niederlandischen Antrages bestimmt hatten, nun mehr zu überwinden. Ob man dies erwarten könne, ist eine Frage die sich meiner Beurteilung entzieht, deren Diskussion übrigens auch im gegenwSrtigen Zeitpunkte gewisz nicht opportun ware. Sollte, wie ich zu hoffen wage, eine Reihe von bedeutenden Staaten, wenn auch nicht gerade die europaischen Groszmachte, sich verpflichten, alle ihre Streitigkeiten, sofern sie nicht im diplomatischen Wege erledigt wurden, oder einem Schiedsgerichte *9 H. LAMMASCH. überwiesen werden können, bevor sie zu Feindseligkeiten gegeneinander schreiten, einem Vermittiungsrat zu überweisen, so müszte dieses Beispiel gewisz auch auf andere Staaten von machtiger Anziehungskraft sein. Alle Krafte, die irgendwo nach einer friedlichen Organisation der Welt streben, werden es sich zum Ziele setzen, auch ihren Staat zur Nachfolge zu bewegen. Wird die Erinnerung an die Leiden und Verluste des gegenwartigen Krieges im Bewusstsein der Völker nicht etwa durch trügerische Verherrlichungen des Krieges völlig verdrangt, so werden auch die widerstrebendsten Regierungen genötigt sein jenem Friedensbunde beizutreten. Kirche, Schule und Presse, als die das Volksempfinden am meisten bestimmenden Elemente, werden in dieser Beziehung viel gutes, oder auch — übles wirken können. Die praktische Durchsetzung des Gedankens ware meines Erachtens sehr erleichtert, wenn man darauf verzichten würde, den Gutachten des Vermittlungsrates bindende Wirkung beizulegen, was der Entwurf für den Fall vorschlagt, dasz von den zwei Mitgliedern jenes Staates, gegen den es ausfallt, eines zugestimmt hatte. (Art. 105) Dieser Fall ist an und für sich sehr unwahrscheinlich. Denn jede Regierung wird zu Mitgliedern des Vermittlungsrates nur solche Personen ernennen, auf deren absolute Gefügigkeit sie mit Bestimmtheit rechnen kann. Obwohl diese Bestimmung daher ziemlich unpraktisch ware, würde sie für manche Regierung doch ein Motiv, oder einen Vorwand zur Ablehnung des ganzen Vorschlages abgeben. Denn ganz ausgeschloszen ist es ja doch nicht, H. LAMMASCH. 20 dasz sich einmal ein Kommissionsmitglied, etwa sogar durch unsachhche Motive, besthnmen Hesse, gegen seine Regierung, oder etwa gar gegen sein Vaterland zu stimmen. Sollte man darum nicht lieber auf diese Norm verzichten, um das Zustandekommen des Vertrages in seinen übrigen Bestandteilen zu erleichtern ? 'Meines Erachtens ware die Aufgabe des Verstandigungsrates darauf zu beschranken, ein Gutachten abzugeben und—formell unverbindhche — Ratschlage für die Beüegung des Streites zu erteilen. Das Verfahren vor der Kommission ware wohl meistens ein geheimes; Gutachten und Ratschlage aber müszten unter allen Umslahden auch gegen den Willen einer Partei veröffentlicht werden (Art. 106 und no waren demgemasz zu andern). Könnte sich die Kommission über Gutachten und Ratschlage nicht einigen, so waren die Voten der einzelnen MitgUeder zu veröffentüchen. Jedoch müszten sich die Regierungen verpflichten, diese Voten insgesamt, nicht etwa blosz die ihnen günstïgen zu publizieren. Eine gesonderte Veröffentlichung einzelner Voten auch durch Privatpersonen müszte von allen Staaten mit Strafe bedroht werden. Diese Gutachten würden der ganzen Welt zur Information dienen und die öffentliehe Meinung in allen Staaten bestimmen. Ueber diese aber können sich die Machte immer weniger hinwegsetzen. Der gute Ruf der Staaten ist ein wesentücher Teil ihres politischen Kapitales, ein Element ihrer Kraft. Damit die Gutachten wirken können, musz das "Moratorium" der Feindseligkeiten noch einige Zeit (i—2 Monate) nach deren Veröffentlichung andauern. 21 H. LAMMASCH. Der Canseil ist nach Art. 86 und 87 des Entwurfes aus je 2 bis 4 Vertretem jedes Staates zusammenzusetzen. Meines Erachtens ware die ZaM _zu erhöhen. Die Mitgliedschaft ware mit jener der Cour unvereinbar. Auch in Betreff der Zusammensetzung der Kommissionen hatte ich hier keine so grossen Bedenken wie beim Schiedsgericht gegen die Zuziehung von je 2 Nationalen jeder Partei. Immerhin verdient es Beachtung, dass die grosse Mehrzahl der BryanViertrage nur je einen Nationalen zulasst. Ein Nationaler ist in diesem Falie unbedingt nötig. Die Wjhl des Obmannes würde ich nach Analogie der oben gemachten Vorschlage einem standigen Komite übertragen. Sollte eine grössere Zahl von Staaten dem Vertrage beitreten, so müsste dieses Komite so zahlreich sein, dass in ihm alle auf den Gang der Weltgeschichte einflussnehmenden Machte vertreten sein können, so weit sie eben Teilnehmer am Vertrage sind. Diesem Komite würde ich auch alle jene Aufgaben zuweisen, die der Entwurf dem Conseil als von amtswegen zu erfüllende übertragt (Art. 107). Die T&tigkeit des Plenum ware m.E. darauf zu beschranken, das Komite zu wahlen. Die in Art. 109 ihm zugeteilte Mission ware ja schon durch die Kommission erledigt. Auch für den Conseil würde nach diesen Abanderungsvorschlagen die nahezu automatische Zusammensetzung der Kommission entfallenT Die Verfasser des~Entwüffs werden dies für einen Nachteil halten. Ich aber möchte glauben, dass gerade die Starrheit der Kornmission manche Machte von der Annahme H. LAMMASCH. 22 des Vorschlages abrialten könnte. Wie schwer es den Staaten fallt, sich an eine von vornherein bestimmte Kommission zu wenden, bezeugt der Umstand, dass 5 der Bryan-Vertrage den Parteien sogar das Recht geben die bereits erfolgte Ernennung von KommissionsmitgUedern zu wiederrufen und dass 5 andere dieser Vertritge die Kommission bloss für ein Jahr bestellen wollen. Mit vollem Rechte tadelt Lange in seiner trefflichen Darstellung der amerikanischen Friedensvertrage beide Bestimmungen. Der gegenwërtige Vorschlag würde das Zustandekommen der Kommission für alle Falie sichern, ohne die Freiheit der Machte unnötig zu beschranken. Für den Fall, dass eine der Parteien es versaumen würde innerhalb einer angemessenen Frist ihre Vertreter für die Kommission zu ernennen, müsste auch hier deren Auswahl dem standigen Komite, (mit Ausschluss des Vertreters der Gegenpartei) zustehen. Der Entwurf sucht einen gewissen Parallelismus zwischen Cour und Conseil herzustellen, was nur konsequent ist, weil er, wenn möglich, auch vom Conseil nicht nur ein Gutachten, sondern ein Urteil erzielen wül. Wenn man sich aber, wie hier vorgeschlagen wird, darauf beschrankt, vom Conseü nur ein Gutachten und Ratschlage zu verlangen, so ergibt sich ein ziemlich scharfer Gegensatz zwischen beiden Institutionen in einigen Beziehungen. Deshalb scheinen mir manche Bestimmungen des Entwurf es über den Conseü nicht ganz passend und deshalb halte ich es auch für wünschenswert, die sehr dürftigen Normen über das Verfahren vor dem Conseü zu erw eitern. Dieses Verfahren 23 H. LAMMASCH. muss nach vielen Richtungen von dem schiedsgerichtlichen Verfahren verschieden sein. Wir müssen uns stets gegenwSrtig halten, dass es sich vor dem Conseil urn Verstandigung und Vermittlung handelt. In den verschiedenen Fallen werden verschiedene Persönlichkeiten hiezu erforderhch sein. Deshalb muss der Kreis derjenigen Personen, unter denen die Parteien ihre Vertreter wahlen können, hier ein grösserer sein als beim Schiedsgericht. Ich beantrage daher, die Zahl der von jeder Partei zum Conseil zu ernennenden MitgUeder auf 4 bis 6 zu erhöhen. Die wechselnden poütischen Verhaltnisse dürften es empfehlen, das Prasidium schon in kürzerer Zeit wechseln zu können. Ich beantrage daher die Funktionsdauer des Prasidiums auf 3 Jahre einzuschranken. Wiederwahl ist selbstverstandlich nicht ausgeschlossen. Im Conseil kann und soll meines Erachtens der Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung der Kommissionen starker sein als beim Schiedsgerichte. Deshalb möchte ich hier den Parteien jenes AusschUessungsrecht nicht gewahren, das mir beim Schiedsgericht zur Erzielung der richterUchen Unabhangigkeit unerlasshch erscheint. Damit im Verfahren neben dem einseitigen Interesse der Parteien auch das aUgemeine Interesse aüer Vertragsstaaten zur Geltung komme, scheint mir zur Vertretung dieser letzteren Interessen die Zulassung eines Friedensanwaltes wünschenswert. Um zuverhindern, dass auch dieser sich etwa auf den Standpunkt einer Partei stelle, und zu sichern, dass dieser wirkUch nur das aUgemeine Interesse wahre, schlage H. LAMMASCH. 24 ich vor, zu dessen Wahl eine besonders verstarkte Stimmenmehrheit (Vsoder3/,) zu fordern. Der Friedensanwalt hatte auch das Recht, an die Parteien Fragen zu stellen und sie um Aufldarungen zu ersuchen. Zur Beantwortungdieser Fragen undzur Gewahrungdieser Aufklarungen können die Parteien allerdings nicht verpflichtet werden. Aber auch das Schweigen ware konkludent. Mit Rücksicht darauf, dass die von den Parteien berufenen Kornmissionsnütglieder in diesem Falie nicht Richter sondern Vertreter sind, kann den Parteien das Recht, sie abzuberufen und durch andere zu ersetzen, nicht wie beim Schiedsgericht abgesprochen werden. Wird man doch selbst gëgenüberdem Schiedsgerichte die Wirksamkeit der Abberufung nicht so unbedingt ausschliessen können wie Art. 23 wül. Nur wird man Sicherheiten dagegen schaffen müssen, dass ein Mitglied etwa nur aus dem Grunde seiner Unbeeinflussbarkeit und Unparteüichkeit abberufen werde. Bei den Konunissionen des Conseü faüt dieses Bedenken weg. Nur der Vorsitzende der Kommission, der ja auch in diesem Faüe nicht Parteiorgan ist, darf niemals abberufen werden. Fur den Fall des Todes, oder sonstiger tatsachücher Verhinderung, muss für eine moglichst rasche Kompletierung der Kommission gesorgt werden. Wahrend die Verhandlungen der Schiedsgerichte in sehr vielen Fallen öffentlich sein Sonnen, wird dies beiden Beratungen desVermittlungsrates nur seltener der Faü sein. Einer der Hauptgründe für die Schaffung dieses Verfahrens ist es aber, die öfféntliche Meinung der ganzen Welt, sowohl der mit einander strei- 25 H. LAMMASCH. tenden Staaten als auch der nicht unmittelbar beteiligten, aufzuklaren und zu berubigen, ihre Irrtümer zu berichtigen und ihre Leidenschaften zu beschwichtigen. Darum können die Verhandlungen der Kommission nicht völlig in das Amtsgeheimnis gehüllt bleiben,wenn auch nicht gerade Zuhörer zu ihnen zugelassen werden können. Es müssen also Berichte über diese Verhandlungen veröffentlicht werden. Soll aber der Zweck der Aufklarung und Beruhigung nicht völlig verfehlt werden, so darf nicht etwa jede Partei aus den Verhandlungen bloss das publizieren was ihr passt und die Ausführungen ihrer Gegnern und des Friedensanwaltes verschweigen, oder entstellen. Die zu veröffentr hchenden Berichte müssen vielmehr möglichst unparteiisch gehalten sein. Das dürfte am besten dadurch zu erziefen sein, dass beide Parteien nur solche Berichte veröffentlichen dürfen, die ihnen als von der Kommission selbst approbierte Auszüge aus den Pror tokollen zur Verfügung gestellt werden. Am meisten würde es sich vieüeicht empfehlen, wenn die Kommission zwei Auszüge, einen ausführlicheren und einen kürzeren den Parteien übermitteln würde, damit diese sie ihren grosseren oder kleineren Zeitungen, je nach deren Wünschen zukommen lassen. Beide Auszüge aber müssten von der gleichen strengen Unparteüichkeit sein. Andere Berichte als diese aber dürften nirgends veröffentiicht werden. Werden sich die Staaten einem solchen Verbote aber auch fügen? Ich bin davon überzeugt. Denn jener Staat, der diesem Verbote zuwider die von der Kommission ihm zur Verfügung gestellten Berichte entstellt oder verstümmelt hatte, H. LAMMASCH. 20 würde durch eine solche Beleidigung der Kommission seiner Sache gewiss nur schaden. Er wird sich daher wohl hüten dies zu tun. Damit jene Aufklarung und Beruhigung, die die authentischen Berichte und das Gutachten bezwecken, nicht durch Personen paralysiert werde, die jeder Verantwortung enthoben sind, ist es auch notwendig die Kritik jener Berichte und des Gutachtens für die Dauer des den Parteien auferlegten Moratoriums auszuschhessen. Freilich wird die Presse aller Parteien sich einem solchen Vorschlage auf das lebhaf teste widersetzen. Wenn man aber bedenkt, welche schwere Mitschuld die Presse aller kriegsführenden Staaten an der Entstehung des Krieges tragt und welche Knebelung die Presse sich allerorten im Interesse des Krieges gefallen lassen muss, so sind jene im Interesse des Friedens ihr aufzulegenden Einschrankungen doch nur ganz geringfügige. Soll das hohe Ziel erreicht werden, so ist dieses Opfer unvermeidlich. Um jede Lücke zwischen Cour und Conseil zu schliessen, sind zwei erganzende Normennotwendig. Erstens muss bestimmt werden, dass in allen Fallen, in denen das standige Kommite des Schiedsgericbtshofes den Antrag einer Partei, die andere zur Einlassung vor dem Schiedsgerichte zu verpflichten, abgewiesen.hat, die Sache sofort an den Conseil übergehe. Zweitens muss der Conseü auf Verlangen auch nur einer Partei sich mit der Sache befassen können, wie auch art. 98 voisieht. Die widerstrebende Partei ware in diesem Falie vom standigen Kommite aufzufordern, binnen einer kurzen Praclusivfrist ihre MitgUeder für die Kommission 27 H. LAMMASCH. zu bestellen, widrigenfalls das standige Kommite diese Mitglieder ernènnen würde. Gewiss ware es an sich wünschenswert, sowie dies art. 107 vorschl3gt, dem Conseil auch das Recht der Initiative für den Fall zu geben, dass zwischen zwei oder mehreren Staaten ein schwerer Konflikt erst bevorsteht. Würde man aber dadurch nicht doch zu sehr in das Recht der Staaten eingreifen, selbst zu bestimmen, welche Konflikte allenfalls zu einem Kriege führen könnten und ihre Streitigkeiten bis zu der kritischen Wendung zunachst selbst untereinander abzumachen? Ich fürchte, das: auch diese Bestimmung Staaten, die sonst dem Plane geneigt waren, ihm abwendig machen würde. Darum möchte ich sie wenigstens zunachst nicht aufnehmen. Gegen Vertragsmachte, die pflichtwidrig einen Krieg erklaren oder beginnen, ohne ihren Streit vorher dem Vermittlungsrate vorgelegt zu haben, sieht der Entwurf keine gemeinsamen staatlichen Zwangsmassregeln vor. Meines Erachtens mit Recht. Wer sollte auch sie anordnen? Sollte ein Mehrheitsbeschluss der Vertragsmachte deren Minderheit verpflichten, an einem ökonomischen Boykott, oder gar an rnilitarischen Operationen teilzunehmen ? Vielleicht würde aber ihr eigenes wirtschaftliches Interesse dem Boykott geradezu widerstreben. Müssten sie sich auch trotzdem dem Beschlusse der Mehrheit fügen? Oder wie sollte das Mass der militarischen Beihilf e für die einzelnen Staaten abgegrenzt werden? Würde aber Einstimmigkeit der Vertragsmachte erfordert, damit Zwangsmassregeln ergriffen werden können, so ent- H. LAMMASCH. 28 stünden neue Schwierigkeiten. Wohl aber könnte bestimmt werden, dass der Vertragsstaat, der die Pflicht, zunachst, die friedüche Schhchtung des Konfliktes zu suchen, verletzt hat, dadurch jedes Recht aus den von ihm geschlossenen Alhanzvertragen verwirkt, wie dies auch der Entwurf Bryce-Dickinson Art. 17 vorschlagt. Ausserdem könnten und sollten die Vertragsmachte sich verpflichten von dem vertragsbriichigen Staate den Ersatz alles Schadens zu beanspruchen, den ihre Angehörigen in diesem Kriege von ihm und seinem Gegner erlitten haben, sowie ihren Angehörigen jede Unterstützung des vertragsbrüchigen Staates zu untersagen, wahrend sie ihnen jede Unterstützung seines Gegners erlauben») Diese Vorschlage unterscheiden sich sehr wesentüch von denj enigen nach welchen der Staat selbst aus seiner Neutralitat heraustreten und zum ökonomischeii Boykott, oder zu mihtarischen Operationen schreiten sollte. Eine Norm wie die oben vorgeschlagene ware zunachst für den Fall zu vereinbaren, dass eine der Vertragsmachte gegenüber einer anderen die nach art. 3 ihr obliegende Pflicht, in der einen oder der anderen Art eine Medliche Lösung des Konfliktes zu suchen, verletzt hatte. Aber auch für den Fall, dass l) Vgl. meine Aufsatze „Beruf der Neutralen" in der Internationalen Rundschau I (1915) s. 6 ff., Mediationsrecht der Neutralen in der Oesterr. Ztschr. für öfientliches Recht II (1915) s. 205 ff. und das Schlusskapitel eines demnachst in Verlag des Nobelinstitutes (Kristiania) erscheinenden Buches „Das Völkerrecht nach dem Kriege", sowie die beiden Abhandlungen: „Zwei Wege zu dauernden Frieden" in der „Friedenswarte" (Blatter für zwischenstaatliche Organisation) Marz und Mai 1915. 29 H. LAMMASCH. eine Macht, die diesem Vertrage nicht beigetreten ist, eine der Vertragsmachte in jener Weise überfailt, liegt es nahe, dass die übrigen Vertragsmachte sich über gemeinsames Verhalten der bezeichneten Art gegenüber demjenigen Staate einigen, der einen Krieg beginnt, ohne vorher die friedhche Ausgleichung der Differenz durch Anrufung oder Annahme der Vermittlung befreundeter Machte oder durch ein dem internationalen Vermittlungsrate analoges, für den besonderen Fall zu bestimmendes Organ versucht zu haben.'Ja selbst dazu um einem Kriege zwischen Machten, die beide diesem Vertrage nicht beigetreten sind, vorZubeugen, mag es dienen, dass die Vertragsmachte insgesamt oder einzeln, sich ein Verhalten der bezeichneten Art vorbehalten. fcJIXjQar nicht zu billigen vermag ich die Stellungder internationalen Untersuchungskommissionen in diesem Entwurfe. Zweifellos sind diese Kommissionen ein unentbebrliches Ghed in der Reihe der im Haag geschaffenen Friedensinstitutionen. Es ist daher auf das lebhafteste zu beklagen, dass in den Balkankriegen und auch in der Vorgeschichte des gegenwartigen Krieges von ihnen gar kein Gebrauch gemacht wurde, obwohl einzelne Ereignisse geradezu Schulbeispiele für deren Anwendung geboten hatten. In dem Entwurf e eines Vertrages aber, der wie der gegenwartige die Staaten verpflichten wül, alle ihre Differenzen friedUch zu schlichten hat die Empfehlung eines besonderen Mittels zur Vorbereitung dieser Schlichtung keinen Platz und zwar um so weniger als diese Empfehlung durch die Kombination der Interessenklausel mit der Umstands- H. LAMMASCH. 30 klausel durchbrochen ist. "Die tatsachlichen Umstande" zu deren Feststellung und Beurteilung die internationalen Untersuchungskonunissionen berufen werden sollen, sind eine Vorfrage für die Entscheidung, die das Schiedsgericht zu treffen, oder für das Gutachten, das der Verstandigungsrat abzugeben hat. In welchem Verhaltnis soll die von der Untersuchungskonunission gegebene Antwort auf diese Vorfrage zu jener Entscheidung, oder jenem Gutachten stehen? Die F. A. art. 35, die ja keine Pflicht kennt, sich an das Schiedsgericht zu wenden, lSsst den Parteien "volle Freiheit in Ansehung der Folge, die sie der Feststellung der Tatsachen durch die Untersuchungskommission geben wollen." Die Parteien können daher auch unmittelbar, nach dem dieses Gutachten abgegeben worden, gegeneinander zu den Waffen greifen. Im System des Entwurf es ist dies selbstverstandlich voUkommen unzulassig. Es ist daher unbegreiflich, dass art. 84 des Entwurfes den art. 35 der Friedensakte einfach wiederholt. Das Gutachten der Untereuchungskommission könnte daher keinesfalls von den Parteien als non avenu behandelt werden. Sollte es aber nun etwa das Schiedsgericht oder den Vermittlungsrat binden, an die sich die Parteien wenden müssen ? Dann ware haufig der ganze Streit schon durch die Untersuchungskonunission entschieden. Und es lage hierin ein Mittel die Lösung vertragswidrig dem Schiedsgerichte oder dem Vermittlungsrate zu entziehen. Das Gutachten der Untereuchungskornmission könnte daher nur die Bedeutung haben, dass es von der, zur Beurteilung der Hauptsache berufenen In- 3i H. LAMMASCH. stanz berücksichtigt werden müsse. Ist es dazu aber notwendig das Verfahren so zu komplizieren und ein besonderes Organ zu schaffen? Mogen diese apologetischen und kritischen Bemerkungen zum Entwurfe dadurch, dass sie das wesentliche an ihm hervorheben und zugleich andeuten, nach welchen Richtungen hin etwa Einschrankungen gemacht werden könnten, ohne das Wesen zu gefahrden, dazu beitragen, dass der Entwurf zur Grondlage einer Verstandigung der Machte über die Mittel zur Bewahrung des Friedens für die Zukunft genommen werden könne. H. LAMMASCH. ENTWURF EINES ALLGEMEINEN VERTRAGES ZUR FRIEDLICHEN SCHLICHTUNG INTERNATIONALER DIFFERENZEN. (Die ziflern in Klammer beziehen sich auf den Kommissionsentwurf.) Einleitende Bestimmungen. Art. I (2). Zum Zwecke der Aufrechtserhaltung des allgemeinen Friedens verpflichten sich die vertragschhessenden Machte, alle ihre Streitigkeiten ohne jede Ausnahme entweder zur Entscheidung einem Schiedsgericht, oder zur Begutachtung dem internationalen Verstandigungsrate vorzulegen. Art. II (3). Die vertragschliessenden Machte verpflichten sich, den ergangenen Schiedsspruch seinem ganzen Inhalte nach, in der vom Schiedsgerichte bestimmten Art und innerhalb der von diesem bestimmten Zeit auszuführen. Ebenso verpflichten sich die vertragschliessenden Machte in Falie der Anrufung des internationalen Verstandigungsrates nicht früher als (30) Tage, nach dem ihnen dessen Gutachten bekannt gegeben worden, der Gegenpartei den Krieg zu erklaren, oder irgend welche Feindsehgkeiten gegen sie zu eröffnen. Art. III (1.) Die vertragschliessenden Machte errichten gemeinsam einen Schiedsgerfchtshof und einen Verstandigungsrat im Haag. 33 H. LAMMASCH. I. Der internationale Schiedsgerichtshof. Art. i. (4.) Der Schiedsgerichtshof besteht aus den von den vertragschliessenden Machten ernannten Richtern. Jede der vertragschliessenden Machte ernennt mindestens (2) und höchstens 4 Richter für die Dauer von 6 Jahren. Zwei Monate vor Ablauf dieser Zeit erfolgen neue Ernennungen. Wiederernennung der früheren MitgUeder ist zulassig. Art. 2 (6) Der Schiedsgerichtshof wahlt durchStimmenmehrheit einen Prasidenten und zwei Viceprasidenten für 6 Jahre. Bei dieser Wahl hat jeder Staat nur eine Stirnme. Das stimmberechtigte MitgUed wird von seiner Regierung bezeichnet. Zur Giltigkeit der Wahl wird mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erfordert. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Art. 3 (-) Der Schiedsgerichtshof wahlt für 6 Jahre (12) MitgUeder in ein standiges Kommite. Der Prasident und die Viceprasidenten sind von amtswegen MitgUeder dieses Kommites dessen MitgUeder die diplomatischen Privilegiën geniessen. Die MitgUeder des standigen Kommites müssen alle nach ihrer Staatsbürgerschaft verschiedenen Staaten angehören und von verschiedenen Staaten zum Schiedsgerichtshofe besteUt sein. Die Wahl erfolgt nach Stimmenmehrheit. Die drei letzten Absatze des Art. 2 finden Anwendung. H. LAMMASCH. 34 Art. 4. (-) Ersatzwahlen an Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes des standigen Kommites erfolgen innerhalb eines Monates durch schriftiiche oder telegrafische Abstimmung, wenn die Abstimmenden gehindërt sind persönhch zu erscheinen. Die schriftiiche oder telegrafische Abstimmung wird durch die dem Wohnsitz des Abstimmenden naastgelegene niederlandische oder schweizerische Gesandtschaft (Generalkonsulat) übermittelt. Die drei letzten Absatze des Art. 2 finden Anwendung. Art. 5 (-) Die MitgUeder des standigen Kommites haben ihren Wohnsitz im Haag. Bei Antritt ihr es Amtes legen sie ein feierliches Gelöbnis ab. Art. 6 bis 13 (8—15) Bestimmungen über Gehalte und Diaten, über den Ort der Verhandlungen (grundsatzlich im Haag; niemals darf das Schiedsgericht im Gebiete eines der Streitteile tagen) über Gesch&ftsordnung, Prasidialberichte, erstes Zusammentreffen des Plenums, Vereinbarkeit des Schiedsrichteramtes mit der Mitgliedschaft des Oberprisengerichtes. Art. 14 (-) Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Niederlande, Norwegen, Spanien und die Schweiz für den Fall, dass diese Staaten dem Vertrage beitreten, bestellen durch überemstimmenden Beschluss einen Generalsekretër und zwei Sekretare auf Lebenszeit. Diese sind berufen die Protokolle der Verhandlungen zu führen. Bei Antritt ihres Amtes leisten sie ein feierliches Gelöbnis. 35 H. LAMMASCH. Sie haben ihr en Wohnsitz im Haag. Von der Protokollführung im einzelnen Falie sind diej enigen ausgeschlossen, welche einem der Streitteile angehören. Für den Fall des Erfordernisses bestellen die in Abs. i. bezeichneten Machte zum Voraus fünf stellvertretende SekretSre für die Dauer von 6 Jahren. Diese werden im Falie des Erfordernisses einberufen und leisten bei Antritt ihr es Amtes das Gelöbnis. Art. 15. (-) Bestimmungen über Gehalte der Sekretare und Diaten der stellvertretenden Sekretare. Art. 16. (-) Spatestens einen Monat nach Ablauf der 6-jahrigen Wahlperiode treten die MitgUeder des Schiedsgerichtshofes zu einer VoUversammlung im Haag zusammen um die Wahlen des Prasidiums und des standigen Kommittees vorzunehmen. Art. 17. (16) Der Schiedsgerichtshof entscheidet über alle Streitigkeiten rechthcher Natur zwischen den vertragschUessenden Staaten. Er entscheidet durch eine Kommission deren MitgUeder die diplomatischen Privilegiën geniessen. (Art. 22). Als Streitigkeiten rechthcher Natur gelten: 1. alle diej enigen, welche die Auslegung und Anwendung von Grundsatzen des zwischen den Parteien geitenden Volkenrechts, insbesondere auch der zwischen ihnen abgeschlossen Staatsvertr3ge betreffen. 2. alle diejenigen, welche Bestand und Ausmass von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von vertragsmassigen oder sonstigen völkerrechtlichen V H LAMMASCH. 36 Pflichten zwischen zweien oder mehreren der vertragschliessenden Machte betreffen. 3. alle diejenigen, die durch besonderen Vertrag zwischen den Parteien vor ein Schiedsgericht gewiesen sind. Art. 18. (17) Haben die im Streite befindlichen Staaten ein Kompromiss abgeschlossen, so ist dieses für das Schiedsgericht bindend. Wenn die im Streite befmdlichen Staaten sich gemeinsam an den Schiedsgerichtshof wenden, damit dieser das Kompromiss für sie abschliesse, so wird es von dem standigen Komittee formuliert. Art. 19 (18) Auch wenn nur einer der beiden Streitteile bereit ist, sich in das Verfahren vor dem Schiedsgerichtshofe einzulassen, kann das standige Kommite den anderen Teil verpflichten in das Verfahren einzutreten: 1. wenn die Streitfrage ihrer Art nach zufolge Art. 17 zur Zustaridigkeit des Schiedsgerichtshofes gehort und wenn sie ausserdem zufolge eines nach Rechtskraft dieser Konvention abgeschlossenen oder erneuerten Vertrages schiedsgerichtiich auszutragen ist, ausgenommen den Fall, dass die eine Partei die Zugehörigkeit der Sache zur Kategorie der schiedsgerichtiich auszutragenden Streitigkeiten verneint und die Entscheidung dieser Vorfrage dem Schiedsgericht durch den Vertrag ausdrücklich entzogen ist; 2. wenn die Streitfrage Ansprüche aus Vertragsschulden betrifft, die eine der vertragschliessende Macht für ihre Angehörigen geltend macht, 37 B. LAMMASCH. wenn vereinbart ist, dass der Streit schiedsgerichtlich auszutragen sei und die Entscheidung über die Einlassungspflicht nicht etwa ausdrücklich anders geordnet wurde. Art. 20. (—) Ueber die Einlassungspflicht entscheidet eine Kommission von 3 Mitgliedern des standigen Kommites. Diese Kommission wird dadurch gebildet, dass jede der beiden Parteien solange eine gleichgrosse Anzahl von Mitgliedern ablehnt, bis nur drei übrig bleiben. Sollte eine der Parteien ihr Ablehnungsrecht nicht vollstandig ausüben, so erfolgen die Ausschliessungen die ihr zustünden durch das Los. Ebenso scheidet ein Mitghed durch das Los aus, wenn die Zahl der MitgUeder des standigen Kommites eine gerade ware. Art. 21. (98, 2) Verneint die in Art. 20 bezeichnete Kommission die Einlassungspflicht, so geht die Sache von selbst an den Verstandigungsrat über. Art. 22. (21) Ueber die Streitfrage selbst entscheidet eine Kommission von 5 Mitghedern des Schiedsgerichtshofes. Je eines dieser MitgUeder wird von jedem der beiden Streitteile aus der Zahl der von ihm selbst besteUten MitgUeder des Schiedsgerichtshofes gewShlt. Je ein weiteres Mitglied wird von jedem der beiden Streitteilen, aus der Zahl der von anderen Machten besteUten MitgUeder gewahlt, jedoch so, dass jeweils der Gegenpartei das Recht zusteht, die Vertreter von.... Staaten auszuschliessen. Das 5. Mitgüed, welches den Vorsitz führt, wird H LAMMASCH. 38 von den Streitteilen durch übereinstimmende Wahl bestellt. Art. 23. (—) Uebt ein Streitteil das nach Art. 22 Abs. 2 und 3 ihm zustehende Recht innerhalb eines Monates nicht aus, so geht dieses Recht an eine Konimission von 3 Mitgliedern über, die aus dem standigen Kommite nach Ausschliessung der Vertreter der Streitteile durch das Los gebildet wird. Einigen sich die Streitteile innerhalb eines Monates nicht über die Wahl des Obmannes, so geht das Recht ihn zu bestellen an eine Kommission von 3 Mitgliedern über, die aus dem standigen Kommite nach Vorschrift des Art. 20 gebildet wird. Bei Antritt ihres Amtes legen die Mitglieder der Konunission ein feierliches Gelöbnis ab. Art. 24. (19) Die Kommission des standigen Kommites, (Art. 20) entscheidet selbst über ihre Berechtigung, die Einlassungspflicht nach Art. 19 auszusprechen. Die Konunission (Art. 22) die in der Hauptsache zu entscheiden berufen ist, entscheidet selbst über den Umfang ihrer Zustandigkeit. Art. 25. (23) Wenn ein Mitglied des standigen Kommites oder einer Kommission von seinem Staat abberufen wird, hat es gleichwohl an der Beratung und Beurteilung der bereits anhangigen Sache mitzuwirken, ausser wenn die Abberufung von der Kommission mit Stimmenmehrheit und vom standigen Kommite mit ■/• Mehrheit genehmigt wird. Art. 26. (25) Der Ersatz ausfallender Mitglieder von Konrmissionen des Schiedsgerichtshofes erfolgt 39 H. LAMMASCH. innerhalb 14 Tagen in derselben Weise, in welcher, das zu ersetzende Mitglied bestellt worden war. Im Falie der Versaümnis dieser Frist erfolgt die Bestellung durch das Kommite. Art. 27. (—) Das standige Kommite ist berechtigt aus eigener Initiative Gutachten und Vorschlage über die Fortbildung des Völkerrechts den Regierungen der vertragschliessenden Machte zu unterbreiten. Die Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren folgen im Allgemeinen dem Vorbilde der Haager Akte von 1907 Art. 60 bis 82, 84 und 85 und der im grossen und ganzen mit ihnen übereinstimmenden Art. 25 bis 47, 51 und 52 der Vorschlage des niederlandischen Kommittees. Vielleicht würde es sich empfehlen folgenden Artikel am Schlusse des Abschnittes einzuschalten. "Die vertragschliessenden Machte verpflichten sich bis zur vollstandigen Ausführung des Schiedsspruches (oder doch wenigstens wahrend des ersten Monats nach dessen Fallung, als der kritischesten Zeit) Kritiken desselben in Druckschriften und öffentlichen Versammlungen nicht zuzulassen. Kritiken in parlamentarischen Körperschaften sind von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Die vertragschliessenden Machte verpflichten sich Zuwiderhandelnde zu bestraten und die gegen das Verbot ausgegeben inlandischen und auslandischen Druckschrif ten zu unterdrücken." Eine Norm wie diese würde den Regierungen die Ausführung des Spruches erleichtern, indem sie Wi- 4i H. LAMMASCH. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Art. 3. (—) Der Verstandigungsrat wahlt ferner für die Dauer von 6 Jahren ein standiges Kommite von Mitgliedern die die diplomatischen Privilegiën geniessen. Der Prasident und die beiden Viceprasidenten sind von amtswegen Mitglieder dieses Kommites. Die Mitglieder des Kommites müssen alle ihrer Staatsbürgerschaft nach verschiedenen Staaten angehören und von verschiedenen Staaten bestellt sein. Die 3 letzten Absatze des Art. 2 finden Anwendung. Art. 4. (—) Ersatzwahlen in die standige Kommission erfolgeh innerhalb eines Monates durch schriftiiche oder telegraphische Abstimmung. Die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3—5 finden Anwendung. Die Verstandigung von der Abstimmung erfolgt durch die nachstgelegene niederlandische oder schweizerische Gesandtschaft. (Generalkonsulat wenn der Berechtigte nicht persönlich abstimmt.) Art. 5. (—) Die MitgUeder des standigen Komites haben ihren Wohnsitz im Haag. Art. 6 bis 10. Bestimmungen über Gehalte und Diaten, Geschaftsprdnung, Kanzlei, Prasidialberichte. Art. 11 (93) PrinzipieU aüe Verhandlungen im Haag, Ausnahmen zulassig. Art. 12. (—) Nach Ablauf der 3 jahrigen Funktionsperiode des Prasidiums treten die zur Stimmabgabe berufenen MitgUeder zu dessen Neuwahl im Haag zusammen. H. LAMMASCH. 42 Art. 13. (—) Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Niederlande, Norwegen, Spanien und die Schweiz, für den Fall, dass diese Staaten dem Vertrage bekreten, bestellen durch übereinstimmenden Beschluss einen Generalsekretar und zwei Sekretare auf Lebenszeit. Diese sind berufen die Protokolle der Verhandlungen zu führen. Bei Antritt ihres Amtes leisten sie ein feierliches Gelöbnis. Sie haben ihren Wohnsitz im Haag. Von der ProtokolHührung im einzelnen Falie sind diejenigen ausgeschlossen, welche einer der Parteien angehören. Für den Fall des Erfordernisses bestellen die in Abs. 1 bezeichneten Machte zum Voraus fünf stellvertretende Sekretare für die Dauer von 6 Jahren. Diese werden im Falie des Erfordernisses einberufen und leisten bei Antritt ihres Amtes das Gelöbnis. Art. 14. Bestimmungen über Gehalte der Sekretare und Diaten der stellvertretenden Sekretare. Art. 15. Spatestens 1 Monat nach Ablauf der 6jahrigen Wahlperiode treten alle MitgUeder des Verst andigungsrates zu. einer Vollversammlung im Haag zusammen um die Wahlen des Prasidiums und des standigen Kommites vorzunehmen. Art. 16 (98) Die vertragschUessenden Machte sind verpflichtet aUe Streitigkeiten, zwischen ihnen, zu deren Schlichtung nicht bereits ein Schiedsgericht tatig ist, dem internationalen Verstandigungsrat zu 43 H. LAMMASCH. unterbreiten, damit dieser sein Gutachten erstatte und seine Ratschlage erteile. Art. 17 (99) Die Aufgabe, das Gutachten zu erstatten und Ratschlage zu friedhcher Beilegung der Differenzen zu erteilen, kommt einer Konunission von 5 Mitgliedern des Vermittlungsrates zu, die die diplomatischen Privilegiën geniessen. Je eines dieser Mitglieder wird von den beiden Parteien aus der Zahl der von ihr selbst bestellten MitgUeder des Vermittlungsrates gewahlt. Je ein weiteres MitgUed wird von jeder der beiden Parteien aus der Zahl der von einer anderen Macht besteUten MitgUeder des Vermittlungsrates gewahlt. Das 5. MitgUed, welches den Vorsitz führt, wird von den Parteien durch übereinstimmende Wahl bestellt. Kommt diese Wahl innerhalb eines Monates nicht zustande, so wird der Obmann vom standigen Kommite durch Stimmenmehrheit gewahlt. Jede der beiden Parteien nat das Recht die Mitglieder von.... Staaten von der Wahl des Obmannes auszuschliessen. Art. 18 (—) SoUte eine der vertragschhessenden Machte es ablehnen auf Verlangen einer anderen der vertragschliessenden Machte wegen einer zwischen ihnen bestenenden Diff erenz sich entweder vor dem Schiedsgerichtshofe oder vor dem Vermittlungsrate einzulassen, oder soUte sie es versaumen innerhalb eines Monates ihre Vertreter für die Konunission des Vermittlungsrates zu ernennen, so werden diese Mitglieder für die betreffende Partei vom standigen Kommite ernannt. H. LAMMASCH. 44 Die Wahl dieser Mitglieder durch das standige Kommite erfolgt durch Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Wahl ist mindestens l/s der abgegebenen Stimmen erfotderUch. Die Wahl des Obmannes erfolgt in diesem Falie nach Art. 17 Abs. 5 und 6. Art. 19 Die Dauer der Verhandlung vor dem Vermittlungsrat ist auf ein halbes Jahr begrenzt, wenn nicht die Parteien durch Vereinbarung diese Frist verlSngern. Die Verhandlungen beginnen, sobald der Prasident der Kommission bestellt ist, ohne Verzug. Art. 20. Die Parteien sind in der Kommission durch Spezialgesandte und Anwalte vertreten. Die MitgUeder des Schiedsgerichtshofes und des Oberprisengerichts durf en zu dieser Aufgabe nicht bestellt werden. Die Spezialgesandten und Anwalte haben die Interessen ihres Staates durch mündüche Ausführungen und durch Vorlage von Schriftstücken zu vertreten. Art. 21. Die Verhandlungen leitet der Prasident. Art. 22. Die Vertreter der einen Partei haben das Recht an die der anderen Fragen zu stellen und sie um Aufklarung zu ersuchen. Dasselbe Recht hat der Prasident. Die befragte oder ersuchte Partei ist nicht verpflichtet zu antworten oder dem Ersuchen stattzugeben. Die Weigerung wird im ProtokoUe vermerkt. Art. 23 Jedes von der Partei vorgelegte Schrift-