Lebensraum einer natürlichen Völkergemeinschaft einer Völkeriamilie Identisch sein kann. Es werden also, worauf nodhmals hingewiesen werden soll, hier die gleichen Lebensgesetze und die gleichen Prinzipien wirksam, die auch den Kleinlebensraum des Volkstums durchwalten. Grosslebensraum und Kleinlebensraum sind in ihrer Gesetzlichkeit identisch.

Der organische Zusammenlhang einer in einer Völkerfamilie auigegliederten biologischen Substanz statuiert a priori für die Glieder dieser Völkeriamilie natürliche, d.h lebensgesetzliche Rechte und Pflichten. Es ergeben sich damit iür den echten Grossraum zwei Redhisordnungen.

Die erste nach innen gerichtete Rechtsordnung wird die einzelnen Glieder einer Völkerfamilie zu gegenseitiger Bevorzugung auf wirtschaftlichem, politischem und kulturellen Gebiet verpflichten gegenüber allen anderen Grossraumen und einzelnen Völkern ausserhalb des heimatlichen Grossraumes. Ich habe dies wiederholt folgendermassen formuliert: „Ebensowenig wie sich der einzelne gegenüber seiner ihm übergeordneten Volksgemeinschaft, aus der er überhaupt erst Leben und Existenz empfangt, ungestraft kann, ebensowenig kann sich ein Volk gegenüber seiner natürlichen Völkergemeinschaft, seiner Völkerfamilie auf die Dauer ungestraft vergehen". Diese natürliche Bindung und Bevorzugung bedingt zugleich auch eine Befriedung innerhalb der Grosslebensraume einer Völkerfamilie. Bürgerkriege werden innerhalb einer Völkerfamilie künftig verfemt werden. Ein Völkerfamilienrecht wird an die Stelle der Gewalt treten, und er erscheint denkbar, dass Streitigkeiten künftig durch einen Völkerfamilienrat gaschlichtet werden, der eine Pax Europeana, eine Pax Asiatica und eine Pax Americana verkündet. Der von Wilson proklamierte universalistische Völkerbund musste dagegen einen imperialistischen Charakter tragen. Er musste deshalb ebenso, wie die Pariser Vorortvertrage an der Wiedergeburt der Kleinlebensraume zerschellten, an den im zweiten Teil der Weltrevolution entstandenen Grosslebensraumen und ihren natürlichen Völkerfamilien zerbrechen. Biologisch begründete, regionale Befriedungsorgane werden praktisch an die Stelle eines erdachten, universalistischen Befriedungsorgans treten. Die gegenseitige Praferenzierung der Völker eines Grossraumes stellt eine neue Sittlidhkeit und damit eine Bindung der Völker des echten Grossraumes dar. Sie verlangt also gewisse Opfer an staatlicher und wirtschaftspolitischer Souvaranitat und Freiheit zugunsten des Ganzen: Gemeinnutz vor Eigennutz. Trotz dieser Bindung verlangt doch die biologische Substanz eines jeden Volkes eines Grossraumes, dass seine besondere, sich in seinem Lebensstil auspragende völkische Eigenart und Souveranitat nicht nur nicht beeintrachtigt, sondern im Sinne einer möglichst breiten Entfaltung aller Krafte des Volkstums gefördert werde, dass es also möglichst autark lebe.

So wird auch die kommende rechtliche und staatliche Ordnung irmerhalb der Grossraume das Leistungsgewicht der einzelnen Völker in ihrer Völker-

familie zum Ausgangspunkt ihrer Gestaltungen, d.h. ihrer Freiheit in der Bindung, nehmen müssen. Diese fruchtbare Polaritat und Spannung zwischen lebensgesetzlicher Eigenstandigkeit der Völker eines Grossraumes und den i'hnen übergeordneten Forderungen ihrer Völkerfamilie findet wohl am besten im folgenden Gleichnis seinen Ausdruck: wie in einem Planetensystem die Sonne und die Planeten sich untereinander nach ihren natürlichen Gewichten anziehen und. danach sich ihre Bahnen und ihre Freiheit in der Gebundenheit des ganzen Systems bestimmen so werden in dem Grosslebensraum einer Völkerfamilie die Völker nach ihrem natürlichen Leistungsgewicht ihren Platz einnehmen. Denn innerhalb) einer Völkerfamilie kommen der biologischen Zusammengehörigkeit und den Leistungsgewichten der einzelnen Volkstümer die gleichen Funktionen zu wie in einem Planetensystem der Masse und der Gravitation. Es handelt sich also in beiden Fallen nicht um ein imperialistisches System, sondern um ein System zwangloser Ordnung. Imperialistisch würde es sein, wenn entweder die Sonne bzw. das grösste Volk einer Völkerfamilie autokratisch die Planeten bzw. die anderen Völker anzöge und unter Vernichtung ihrer Individualitaten auflöste oder wenn umgekehrt die Planeten bzw. die einzelnen Völker auf Grund ihrer grösseren Zahl demokratisdh das natürliche Uebergewicht der Sonne bzw. des Führervolkes glaubten überstimmen und das System sprengen zu können. In beiden Fallen entstande ein Chaos.

Die zweite, nach aussen gerichtete Rechtsordnung regelt nun die Beziehungen der echten Grossraume untereinander und muss von folgenden Ueberlegungen ausgehen; die natürliche biologisdhe Einheit der Völkerfamilie bildet und gestaltet ihren Lebensraum mit dem Ziel, in ihm ein eigenstandiges und autarkes Leben der Völkerfamilie auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet in dem ihr eingeborenen Lebensstil zu führen. Die Völkerfamilie berechtigt und verpflichtet zu diesem Zweck auf Grund ihrer biologischen Zusammengehörigkeit ihre Mitglieder zu gegenseitiger Bevorzugung und Befriedrmg nach innen und verpflichtet sie dementsprechend zu gemeinsamer Verteidigung nach aussen. Sie ist also oberste Willenstragerin und Schlichterin im echten Grossraum und damit Inhaberin seiner höchsten Souveranitat nach innen und aussen.

Die Völkerfamilie muss daher von anderen Völkern und Völkerfamilien die Anerkennung dieser ihrer Souveranitat, ihres Lebensgesetzes und ihres Lebensraumes verlangen. Das Zwischengrossraumrecht denn in ein solches muss sich künftig das bisherige „Völkerrecht" wandeln wird also auf der Souveranitat und Unverletzlichkeit biologisch gebundener Völkerfamilien und ihrer Lebensraume beruhen und in ihnen die Rechtssubjekte einer einer neuen, dauerhaften, weil von natürlichen und lebensgesetzlichen Gegebenheiten, von Blut und Boden, ausgehenden Rechtsordnung sehen müssen. Die Völkerfamilie ist also die natürliche imd alleinige Bildnerin echter Grossraume. Ihr muss

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